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19. Januar 2021

Die Maklerprovision

Wer eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte und auf der Suche nach der passenden Immobilie ist, der sollte immer auch die Kaufnebenkosten im Blick haben. Dazu gehört auch die Maklerprovision. Hierzu hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen, das am 23.12.2020 in Kraft getreten ist. Lesen Sie im Folgenden, was nun genau gilt.

Immobilientransaktionen sind stets eine Entscheidung von großer Tragweite. Da ist es gut, von einem erfahrenen Experten begleitet zu werden. Die Dienstleistung, die der Makler erbringt, wird im Erfolgsfall über die Provision abgegolten. Bisher konnte der Makler seine Provision mit Verkäufern und Käufern jeweils einzeln frei verhandeln. Während es in vielen Bundesländern schon lange üblich war, die Provision hälftig zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen, wurde die Provision in einigen Ländern alleine vom Käufer getragen. Seit dem 23.12.2020 gilt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dieses regelt die Verteilung der Maklerprovision folgendermaßen:

Verträge mit beiden Parteien – gleichmäßige Aufteilung der Kosten

Schließt der Immobilienmakler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Vertrag, das heißt, er wird von beiden Parteien beauftragt, für sie tätig zu werden, so kann er eine Provision von beiden nur zu gleichen Teilen verlangen. Vereinbart ein Makler mit einer Partei, für sie unentgeltlich zu arbeiten, darf er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber einen fairen Aufteilungsschlüssel festgeschrieben.

Vertrag mit einer Partei – sie trägt die Kosten

Schließt der Makler dagegen nur mit einer der beiden Parteien einen Vertrag, muss diese auch seine Provision bezahlen. Vereinbarungen, die die Provision auf die andere Partei umlegen, sind nur gültig, wenn die weitergegebenen Kosten maximal 50 Prozent der Gesamtcourtage ausmachen. In diesem Fall muss der Auftraggeber des Maklers nachweisen, dass er seinen Teil der Maklerprovision gezahlt hat, bevor der Makler den anderen Teil von der anderen Partei verlangen kann.

Gut zu wissen: Diese neue Regelung gilt nur für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (wozu hier auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser gezählt werden). Und: Sie wird nur angewendet, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Das bedeutet beim Verkauf von Grundstücken, Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien oder wenn der Käufer die Immobilie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit kauft, kann die Maklerprovision weiterhin anders aufgeteilt werden.

Praxisbeispiele: So kann die Maklerprovision verteilt werden

Beispiel 1: Familie Müller möchte ihr Einfamilienhaus verkaufen und beauftragt einen Makler. Dieser schließt einen Vertrag mit ihnen und legt darin fest, dass er beispielsweise 3,57% des Kaufpreises (= 3 % zzgl. 19 % Umsatzsteuer) als Maklercourtage erhält. Familie Meier ist auf der Suche nach einem Haus und beauftragt ebenfalls den Makler, für sie tätig zu werden. Auch mit ihnen legt er in einem Vertrag fest, dass er bei einem Kaufvertragsabschluss 3,57% des Kaufpreises als Provision erhält. Der Makler zeigt Familie Meier das Haus und sie möchten es kaufen. Bei Abschluss des Kaufvertrags zahlen Familie Müller und Familie Meier die Maklerprovision zu gleichen Teilen, beide 3,57%.

Beispiel 2: Familie Müller möchte ihr Einfamilienhaus verkaufen und möchte, dass der Makler nur für sie tätig wird. Sie alleine schließen einen Vertrag mit dem Makler, beabsichtigen aber, einen Teil der Courtage auf den Käufer umzulegen. Familie Meier ist auf der Suche nach einem Haus, besichtigt das Haus der Müllers und möchte es kaufen. Der Makler bekommt wie im ersten Beispiel 3,57% des Kaufpreises von Familie Müller. Anschließend – wenn der Zahlungsnachweis erfolgt ist – kann er auch 3,57% von Familie Meier einfordern.

Beispiel 3: Familie Müller möchte ihr Einfamilienhaus verkaufen und möchte, dass der Makler nur für sie tätig wird. Sie alleine schließen einen Vertrag mit dem Makler, in dem vereinbart wird, dass sie seine gesamte Provision, z.B. 6% des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer (also 7,14% des Kaufpreises) als Provision zahlen. Familie Meier ist auf der Suche nach einem Haus und möchte das Haus der Familie Müller kaufen. Sie zahlen keine Provision an den Makler.

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