Beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern fällig werden: die sogenannte Spekulationssteuer. Wann wird die Spekulationssteuer fällig und wie hoch fällt sie aus? Das und Weiteres im Folgenden.
Wer Immobilien, aber auch andere Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Gold, Kunstgegenstände oder Wertpapiere innerhalb einer bestimmten Spekulationsfrist privat verkauft, muss auf den erzielten Gewinn die sogenannte Spekulationssteuer zahlen.
Beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung fällt die Spekulationssteuer unter ganz bestimmten Voraussetzungen an. Nämlich dann, wenn der Immobilieneigentümer seine Immobilie innerhalb einer Spekulationsfrist von 10 Jahren verkauft und dabei Gewinn erzielt.
Eine Ausnahme von der 10-jährigen Spekulationsfrist gibt es für Eigentümer, die die zu verkaufende Immobilie selbst genutzt haben. Hier gilt eine verkürzte Spekulationsfrist. Der Verkäufer muss das Haus oder die Wohnung im Verkaufsjahr und den vorangegangenen beiden Jahren selbst bewohnt haben, um die Spekulationssteuer zu umgehen. Das gilt auch, wenn die Immobilie vor dieser Zeit vermietet war. Zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zählt auch, wenn die Immobilie von den eigenen Kindern bewohnt wurde, sofern für diese noch Kindergeld bezogen wird. Wurde das Haus oder die Wohnung jedoch anderen Verwandten zur Nutzung überlassen, zählt dies nicht und es muss Spekulationssteuer gezahlt werden, wenn innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren verkauft werden soll.
Die Höhe der Spekulationssteuer errechnet sich anhand der Höhe des Gewinns und dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Verkäufers. Vereinfacht gesagt kann man zur Berechnung der Spekulationssteuer den früheren Kaufpreis der Immobilie vom jetzigen Verkaufspreis abziehen und den eigenen Einkommenssteuersatz auf den sich daraus ergebenden Gewinn anwenden. In der Praxis gibt es jedoch noch einige Variablen, die sich für den Verkäufer günstig aber auch negativ auf die Höhe der Spekulationssteuer auswirken können.
Auf der einen Seite kann ein Eigentümer einer vermieteten Immobilie diese jedes Jahr steuerlich absetzen. Möchte er die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen, wird die Abschreibung zum Verkaufsgewinn dazugezählt. Sie erhöht also den Gewinn und damit auch die Spekulationssteuer.
Auf der anderen Seite können einige Ausgaben vom Gewinn abgezogen werden:
Kosten für den Verkauf: Auch alle Kosten, die dem Verkäufer beim Immobilienverkauf entstehen, können vom Gewinn abgezogen werden. Das können Werbekosten sein, die Kosten für einen Grundbucheintrag oder die Maklercourtage.
Wer vom Finanzamt als gewerblicher Immobilienverkäufer eingestuft wird, der ist verpflichtet, Spekulationssteuer zu zahlen. Eine Grenze wird hier bei der Menge der verkauften Immobilien gezogen. Kauft und verkauft ein Mensch innerhalb von 5 Jahren drei oder mehr Immobilien wird dies vom Finanzamt in der Regel als gewerblicher Verkauf eingestuft. Wichtig für die Einstufung ist zudem, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Menschen, die eine Immobilie erben oder geschenkt bekommen und selbst bereits ein Eigenheim besitzen, werden die Immobilie in der Regel verkaufen wollen. Dann stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen Spekulationssteuer anfällt. Hier gilt: Die Spekulationsfrist wird mit vererbt beziehungsweise verschenkt. Das bedeutet, entscheidend ist nicht das Datum des Erbfalls oder der Schenkung, sondern das Datum des Kaufs durch den Voreigentümer. Liegt dieses mehr als 10 Jahre zurück, ist die Spekulationsfrist auch für den Erben beziehungsweise den Beschenkten abgelaufen und er muss keine Spekulationssteuer bezahlen.
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