An einem lauen Sommerabend auf dem Balkon sitzen und Grillgemüse oder ein saftiges Steak genießen – was gibt es Schöneres? Doch nicht immer sind Vermieter oder Nachbarn mit dem Grillen auf dem Balkon einverstanden. Was gilt dann und ist Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt? Das und mehr im Folgenden.
Fleisch, Fisch, Gemüse – was auch immer auf dem Grill landet, die meisten Menschen lieben es, im Sommer draußen zu sitzen und zu grillen. Doch viele haben dafür nicht den weitläufigen Garten zur Verfügung, sondern „nur“ einen Balkon. Stellt sich also die Frage: Ist das Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung erlaubt oder nicht?
Mieter sollten zunächst einen Blick in ihren Mietvertrag und die Hausordnung werfen, bevor sie ihren Grill auf dem Balkon anschüren. Denn nach einem Urteil des Landgerichts Essen dürfen Vermieter das Grillen auf dem Balkon im Mietvertrag oder in der Hausordnung verbieten. Wer also ein generelles Grillverbot in seinem Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen hat, der hat schlechte Karten und wird auch auf einem im Nachhinein beschrittenen Klageweg scheitern. Er muss auf das Grillen auf dem Balkon verzichten. Wer sich nicht daran hält und wiederholt doch auf dem Balkon grillt, der riskiert im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung der Mietwohnung.
In vielen Mietverträgen oder Hausordnungen wird nur das Grillen mit Holzkohle auf dem Balkon untersagt. Das bedeutet: Ein Elektro- oder Gasgrill sind hier erlaubt. Schließlich verursachen sie auch deutlich weniger Rauch.
Bedeutet dies also, dass es erlaubt ist, nach Herzenslust auf dem Balkon zu grillen, wenn nichts dazu im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht? Leider nein. So einfach ist das nicht.
Wenn das Grillen im Mietvertrag nicht untersagt ist, darf grundsätzlich auf dem Balkon gegrillt werden. Jedoch gilt es, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Wenn regelmäßig Rauch und Grillgeruch in die Wohnung des Nachbarn zieht, fühlt dieser sich zurecht gestört. Wer seinen Nachbarn richtiggehend einräuchert, der riskiert sogar, gegen das Immissionsschutzgesetz zu verstoßen und ein Bußgeld zahlen zu müssen. Gelegentlichen Grillgeruch muss der Nachbar jedoch hinnehmen, wenn das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist.
Man sieht: Das ist alles recht schwammig. Genaue Regelungen, wie oft das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist und nach denen man sich rechtsicher richten könnte, gibt es leider nicht.
So wird das Grillen häufig zum Streitthema zwischen Nachbarn, das nicht selten vor Gericht landet. Bei den Urteilen handelt es sich jedoch immer nur um Einzelfallentscheidungen, die nicht verallgemeinert werden können. Und die Richter waren sich nicht immer einig, wie viel Grillen auf dem Balkon erlaubt ist. So entschied das Amtsgericht Halle/Saale (120 C 1126/12) beispielsweise, dass das Grillen auf dem Balkon mit einem Holzkohlegrill nur vier Mal im Jahr erlaubt ist und den Nachbarn 24 Stunden vorher angekündigt werden muss. Das Amtsgericht Bonn (6 C 545/96) hielt es für in Ordnung, wenn einmal im Monat gegrillt wird, mit einer Vorankündigung 48 Stunden vorab.
Sofern es nicht im Mietvertrag oder der Hausordnung untersagt ist, können Mieter also den Grill auf dem Balkon anschüren. Wer dabei nicht mit den Nachbarn aneinandergeraten möchte, kann die folgenden Tipps berücksichtigen: